28.04.24 bs – Der Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und Fahrtüchtigkeit ist ein kritischer Bereich der Verkehrssicherheitsforschung. Die Auswirkungen von Cannabis auf die Fahrleistung sind durch dessen psychoaktive Substanzen, vor allem Tetrahydrocannabinol (THC), gekennzeichnet. Diese können die kognitive und motorische Funktion beeinträchtigen, was die Fahrsicherheit erheblich gefährdet. A. Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Fahruntauglichkeit durch Cannabiskonsum Beeinträchtigung der Fahrleistung: Cannabis beeinflusst zentrale Fähigkeiten, die für sicheres Fahren notwendig sind, darunter Reaktionszeit, Entscheidungsfindung, Koordination und Wahrnehmung. Studien zeigen, dass Cannabisnutzer eine verlangsamte Reaktionszeit aufweisen und Schwierigkeiten haben, Distanzen richtig einzuschätzen. Risiko von Verkehrsunfällen: Eine Meta-Analyse von Asbridge, Hayden und Cartwright (2012), veröffentlicht in „BMJ“, fand heraus, dass Cannabis konsumierende Fahrer ein fast doppelt so hohes… Mehr Lesen
WeiterlesenTeil 21: Empfehlung eines THC-Grenzwertes 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr vom 28.03.2024
A. Ausgangslage Problematik von THC-Werten unter Cannabisgenuss im Straßenverkehr Die Frage der Fahrtüchtigkeit unter dem Einfluss von Cannabis ist eine komplexe Problematik, die sowohl rechtliche als auch medizinische Aspekte umfasst. Angesichts der Teillegalisierung von Cannabis seit dem 01.04.2024 in Deutschland steht auch das Bundesgesundheitsministerium vor der Herausforderung, angemessene und wissenschaftlich fundierte Richtlinien für den Konsum von Cannabis durch Verkehrsteilnehmer zu entwickeln. Fahrtüchtigkeit und Straßenverkehrssicherheit Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr ist verpflichtet, fahrtüchtig zu sein, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Fahrtüchtigkeit impliziert, dass der Fahrer in der Lage sein muss, ein Fahrzeug sicher zu führen, ohne durch Substanzen wie Alkohol, Drogen oder Medikamente beeinträchtigt zu werden. Vor diesem Hintergrund hat… Mehr Lesen
WeiterlesenCRD 08 – Gesetzesweck des CanG zu Art 20, 28 GG, Art. 2 , 3, 6 GG & Vorlagebeschluss AG Bernau vom 18.09.2019
26.04.24 bs Im Zuge der ersten Tageseminare zum neuen Cannabisrecht stellte sich heraus, dass wenige Teilnehmer der Seminare Schwierigkeiten haben, die Notwendigkeit der Einführung in das Seminar mit einem ausführlicheren historischen, kriminologischen und soziokulturellen Rückblick zu dem Gesetzeszweck des CanG vom 27.03.2024 ein zusehen. Diese Einsicht erscheint allerdings zwingend erforderlich, für eine sachgerechte, zukünftig fehlerfreie, verfassungsgerechte, Prüfung des CanG vom 26.03.2024 unter insbesondere auch stets soweit geboten Berücksichtigung Der Unterzeichner schliesst sich insoweit zur Vermeidung von rechtlichen Missverständnissen bei der notwendigen Prüfung auch vorbezeichneter Verfassungsgrundsätze bei Anwendung des neuen CanG der Rechtsansicht des AG Bernau Vorlagebeschluss AG Bernau 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19) vom 18.09.2019 an, mit der das… Mehr Lesen
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