CRD 11 – Änderung des Konsumcannabisgesetzes, Entwurf vom 16.04.2024

Das Bundesgesundheitsministerium hat in Umsetzung der Absprachen zwischen Bundesregierung und den Ländern zur Zustimmung des Bundesrates zum neuen Cannabisgesetz am 16.04.2024 – und auch unter Verweis auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 GG – eine , also solche bezeichnete, Formulierungshilfe eines Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes vom 27.03.2027 vorgelegt. , das nachfolgend zusammengefasst sei: A. Allgemeine Zusammenfassung I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, die Protokollerklärung der Bundesregierung umzusetzen, die während der 1042. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 zum Cannabisgesetz abgegeben wurde. Die Änderungen berücksichtigen Bedenken und Wünsche der Länder, die Flexibilität im Umgang mit Anbauvereinigungen erhöhen und die… Mehr Lesen

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CRD 10 – THC Werte im Strassenverkehr, Stand der wissenschaftlichen Forschung 

28.04.24 bs – Der Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und Fahrtüchtigkeit ist ein kritischer Bereich der Verkehrssicherheitsforschung. Die Auswirkungen von Cannabis auf die Fahrleistung sind durch dessen psychoaktive Substanzen, vor allem Tetrahydrocannabinol (THC), gekennzeichnet. Diese können die kognitive und motorische Funktion beeinträchtigen, was die Fahrsicherheit erheblich gefährdet. A. Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Fahruntauglichkeit durch Cannabiskonsum Beeinträchtigung der Fahrleistung: Cannabis beeinflusst zentrale Fähigkeiten, die für sicheres Fahren notwendig sind, darunter Reaktionszeit, Entscheidungsfindung, Koordination und Wahrnehmung. Studien zeigen, dass Cannabisnutzer eine verlangsamte Reaktionszeit aufweisen und Schwierigkeiten haben, Distanzen richtig einzuschätzen. Risiko von Verkehrsunfällen: Eine Meta-Analyse von Asbridge, Hayden und Cartwright (2012), veröffentlicht in „BMJ“, fand heraus, dass Cannabis konsumierende Fahrer ein fast doppelt so hohes… Mehr Lesen

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CRD 07 – Bundesgerichtshof: Grenzwert KCanG der nicht geringen Menge  7,5 g  THC

BGH Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 24.04.24 bs: Das Landgericht Ulm hatte die Angeklagten A. und M. wegen Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Marihuanaplantage nach der bisher geltenden Rechtslage jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil im Verfahren über die Revisionen der beiden Angeklagten entsprechend den zum 1. April 2024 in Kraft getretenen Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) im Schuldspruch jeweils neu gefasst. Zudem hat er den Grenzwert der nicht geringen Menge i.S. von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG auf 7,5… Mehr Lesen

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CRD 02 – 2/2 Rechtswidrigkeit der Cannabisprohibitionsverschärfungen in Bayern

C. Analyse des CanG vom 27.03.2024 zum Verhältnis von Bund und Ländern Nach dem  Cannabisgesetz (CanG) vom 27. März 2024 haben die Länder lediglich folgende Rechte soweit überhaupt Erwähnung im Cannabisgesetz findend: (Teil 1/2 finden sie hier: CRD 02  1 / 2 Bayerische Biergärten & das neue Cannabisgesetz als lex specialis ) 1. Länderübergreifende Erlaubnisse und Koordination 1.1 Erlaubniserteilung 1.2 Durchführung und Kontrolle 2. Spezielle Bestimmungen und Befugnisse 2.1 Überwachungsbefugnisse 2.2 Anwendungsbereiche des Gesetzes 4. Internationale Kooperationen 4.1 Jahresbericht an die Vereinten Nationen Festzuhalten bleibt, dass mit Ausnahme von § 30 CanG keine weiter Ermächtigungsgrundlage im CanG feststellbar sind, die der bayerischen Staatsregierung  weiter, über das CanG hinausgehende Verbote gestattet… Mehr Lesen

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CRD 02  1 / 2 Bayerische Biergärten & das neue Cannabisgesetz als lex specialis

1/2, 17.04.2024 – Der Freistaat Bayern ist das einzige Bundesland, das am 20. Mai 1949 nicht der Ratifizierung des Grundgesetz zustimmte. Die bayerische Staatsregierung hatte dem Landtag empfohlen, das Grundgesetz abzulehnen, da die CSU es als Bedrohung für Bayerns Eigenständigkeit ansah, weil es ihrer Meinung nach dem Bund zu viel Macht übertrug und die Gesetzgebungs- und Finanzhoheit der Länder einschränkte. Es scheint an dieser tendenziell verfassungsfeindlichen Ansicht aus der Mitte des vergangen Jahrhunderts hat sich wenig geändert, wenn die Bayerische Staatsregierung jetzt am 16.04.2024 – mit einer Ausnahme unter klaren Verstoß gegen Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Cannabisgesetz –  beschlossen hat, zusätzliche Verbote im Umgang mit Cannabis insbesondere in… Mehr Lesen

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Teil 21:  Empfehlung eines THC-Grenzwertes 3,5 ng/ml THC  im Straßenverkehr vom 28.03.2024

A.  Ausgangslage Problematik von THC-Werten unter Cannabisgenuss im Straßenverkehr Die Frage der Fahrtüchtigkeit unter dem Einfluss von Cannabis ist eine komplexe Problematik, die sowohl rechtliche als auch medizinische Aspekte umfasst. Angesichts der Teillegalisierung von Cannabis seit dem 01.04.2024 in Deutschland steht auch das Bundesgesundheitsministerium vor der Herausforderung, angemessene und wissenschaftlich fundierte Richtlinien für den Konsum von Cannabis durch Verkehrsteilnehmer zu entwickeln. Fahrtüchtigkeit und Straßenverkehrssicherheit Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr ist verpflichtet, fahrtüchtig zu sein, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Fahrtüchtigkeit impliziert, dass der Fahrer in der Lage sein muss, ein Fahrzeug sicher zu führen, ohne durch Substanzen wie Alkohol, Drogen oder Medikamente beeinträchtigt zu werden. Vor diesem Hintergrund hat… Mehr Lesen

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Prolog – Unterschiede zu den Niederlanden

Das neue Cannabisgesetz gestattet ab dem 1.4.2024 in Deutschland grundsätzlich dem straffreien Konsum von Cannabis, und ab 01.07.2024 die Mitgliedschaft in,  und den Betrieb einer,  sogenannten Cannabis Anbauvereinigung mit maximal 500 Mitgliedern. Es  lohnt sich deshalb,  einen Blick auf die Einzelheiten des heftig umstrittenen Gesetzes zu werfen, und quasi als Prolog auch eine kurze Gegenüberstellung zu dem niederländischen Cannabis – Modell zu skizzieren. Essentials Deutschland Grundsätzlich kann jeder in Deutschland Wohnsitz ansässige, oder sich dort gewöhnlich regelmäßig aufhaltende,  ab 18 Jahren jetzt ab 01.07.2024 Mitglied einer Cannabis Anbauvereinigung werden, und als Heranwachsender (Alter 18-21 Jahre ) bis zu 35 g Cannabis im  Monat von dieser beziehen, über Alter 21 Jahre… Mehr Lesen

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Teil 8 + 9: Anbauvereinigungen – Erlaubnisbescheid, gemeinschaftlicher Anbau, Mitgliedschaft

Teil 8: Regelungen zur Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen Das deutsche Cannabisgesetz umfasst detaillierte Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur kontrollierten Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen.  Die §§ 13 bis 15 des Gesetzes definieren den Inhalt der Erlaubnis, deren Dauer sowie die Bedingungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis.  Diese Regelungen sind entscheidend, um einen regulierten Rahmen für den Anbau und Konsum von Cannabis innerhalb dieser Vereinigungen zu schaffen, während gleichzeitig der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit gewährleistet wird. § 13 Inhalt der Erlaubnis (1) Umfang der Erlaubnis Die erteilte Erlaubnis erlaubt den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis und dessen Weitergabe… Mehr Lesen

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Teil 6 + 7: Anbauvereinigung – Gemeinschaftlicher Anbau, Erlaubnis , Weitergabe

Teil 6: Gemeinschaftlicher Anbau in Anbauvereinigungen Das Cannabisgesetz etabliert insbeondere als weiteren Eckpfeiler spezifische Rahmenbedingungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen. Dieser Ansatz zielt darauf ab, den Eigenkonsum von Cannabis unter strengen Auflagen zu ermöglichen, während gleichzeitig die öffentliche Sicherheit und der Schutz von Kindern und Jugendlichen gewährleistet werden. Die §§ 11 und 12 des Gesetzes legen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sowie die Gründe für eine mögliche Versagung detailliert fest. § 11 Erlaubnispflicht (1) Erlaubnispflicht für gemeinschaftlichen Eigenanbau Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich Cannabis anbauen und zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder weitergeben möchten, benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.  Diese Regelung stellt sicher,… Mehr Lesen

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CRD 08 – Gesetzesweck des CanG zu Art 20, 28 GG, Art. 2 , 3, 6 GG & Vorlagebeschluss AG Bernau vom 18.09.2019

26.04.24 bs Im Zuge der ersten Tageseminare zum neuen Cannabisrecht stellte sich heraus, dass wenige Teilnehmer der Seminare Schwierigkeiten haben, die Notwendigkeit der Einführung in das Seminar mit einem ausführlicheren  historischen, kriminologischen und soziokulturellen Rückblick zu dem Gesetzeszweck des CanG vom 27.03.2024 ein zusehen. Diese Einsicht erscheint allerdings zwingend erforderlich, für eine  sachgerechte,  zukünftig fehlerfreie, verfassungsgerechte, Prüfung des CanG vom 26.03.2024 unter insbesondere auch stets soweit geboten  Berücksichtigung  Der Unterzeichner schliesst sich insoweit zur Vermeidung von rechtlichen Missverständnissen bei der notwendigen Prüfung auch vorbezeichneter Verfassungsgrundsätze bei Anwendung des neuen CanG  der Rechtsansicht des AG Bernau Vorlagebeschluss AG Bernau 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19) vom 18.09.2019 an,  mit der das… Mehr Lesen

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