CRD 02 – 2/2 Rechtswidrigkeit der Cannabisprohibitionsverschärfungen in Bayern

C. Analyse des CanG vom 27.03.2024 zum Verhältnis von Bund und Ländern Nach dem  Cannabisgesetz (CanG) vom 27. März 2024 haben die Länder lediglich folgende Rechte soweit überhaupt Erwähnung im Cannabisgesetz findend: (Teil 1/2 finden sie hier: CRD 02  1 / 2 Bayerische Biergärten & das neue Cannabisgesetz als lex specialis ) 1. Länderübergreifende Erlaubnisse und Koordination 1.1 Erlaubniserteilung 1.2 Durchführung und Kontrolle 2. Spezielle Bestimmungen und Befugnisse 2.1 Überwachungsbefugnisse 2.2 Anwendungsbereiche des Gesetzes 4. Internationale Kooperationen 4.1 Jahresbericht an die Vereinten Nationen Festzuhalten bleibt, dass mit Ausnahme von § 30 CanG keine weiter Ermächtigungsgrundlage im CanG feststellbar sind, die der bayerischen Staatsregierung  weiter, über das CanG hinausgehende Verbote gestattet… Mehr Lesen

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