Teil 8 + 9: Anbauvereinigungen – Erlaubnisbescheid, gemeinschaftlicher Anbau, Mitgliedschaft

Teil 8: Regelungen zur Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen Das deutsche Cannabisgesetz umfasst detaillierte Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur kontrollierten Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen.  Die §§ 13 bis 15 des Gesetzes definieren den Inhalt der Erlaubnis, deren Dauer sowie die Bedingungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis.  Diese Regelungen sind entscheidend, um einen regulierten Rahmen für den Anbau und Konsum von Cannabis innerhalb dieser Vereinigungen zu schaffen, während gleichzeitig der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit gewährleistet wird. § 13 Inhalt der Erlaubnis (1) Umfang der Erlaubnis Die erteilte Erlaubnis erlaubt den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis und dessen Weitergabe… Mehr Lesen

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Teil 6 + 7: Anbauvereinigung – Gemeinschaftlicher Anbau, Erlaubnis , Weitergabe

Teil 6: Gemeinschaftlicher Anbau in Anbauvereinigungen Das Cannabisgesetz etabliert insbeondere als weiteren Eckpfeiler spezifische Rahmenbedingungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen. Dieser Ansatz zielt darauf ab, den Eigenkonsum von Cannabis unter strengen Auflagen zu ermöglichen, während gleichzeitig die öffentliche Sicherheit und der Schutz von Kindern und Jugendlichen gewährleistet werden. Die §§ 11 und 12 des Gesetzes legen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sowie die Gründe für eine mögliche Versagung detailliert fest. § 11 Erlaubnispflicht (1) Erlaubnispflicht für gemeinschaftlichen Eigenanbau Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich Cannabis anbauen und zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder weitergeben möchten, benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.  Diese Regelung stellt sicher,… Mehr Lesen

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CRD 08 – Gesetzesweck des CanG zu Art 20, 28 GG, Art. 2 , 3, 6 GG & Vorlagebeschluss AG Bernau vom 18.09.2019

26.04.24 bs Im Zuge der ersten Tageseminare zum neuen Cannabisrecht stellte sich heraus, dass wenige Teilnehmer der Seminare Schwierigkeiten haben, die Notwendigkeit der Einführung in das Seminar mit einem ausführlicheren  historischen, kriminologischen und soziokulturellen Rückblick zu dem Gesetzeszweck des CanG vom 27.03.2024 ein zusehen. Diese Einsicht erscheint allerdings zwingend erforderlich, für eine  sachgerechte,  zukünftig fehlerfreie, verfassungsgerechte, Prüfung des CanG vom 26.03.2024 unter insbesondere auch stets soweit geboten  Berücksichtigung  Der Unterzeichner schliesst sich insoweit zur Vermeidung von rechtlichen Missverständnissen bei der notwendigen Prüfung auch vorbezeichneter Verfassungsgrundsätze bei Anwendung des neuen CanG  der Rechtsansicht des AG Bernau Vorlagebeschluss AG Bernau 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19) vom 18.09.2019 an,  mit der das… Mehr Lesen

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