Teil 6: Gemeinschaftlicher Anbau in Anbauvereinigungen

Das Cannabisgesetz etabliert insbeondere als weiteren Eckpfeiler spezifische Rahmenbedingungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen.

Dieser Ansatz zielt darauf ab, den Eigenkonsum von Cannabis unter strengen Auflagen zu ermöglichen, während gleichzeitig die öffentliche Sicherheit und der Schutz von Kindern und Jugendlichen gewährleistet werden.

Die §§ 11 und 12 des Gesetzes legen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sowie die Gründe für eine mögliche Versagung detailliert fest.

§ 11 Erlaubnispflicht

(1) Erlaubnispflicht für gemeinschaftlichen Eigenanbau

Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich Cannabis anbauen und zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder weitergeben möchten, benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

Diese Regelung stellt sicher, dass der Anbau und die Weitergabe von Cannabis unter kontrollierten Bedingungen erfolgen.

(2) Exklusivität der Erlaubniserteilung

Die Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis darf ausschließlich an Anbauvereinigungen erteilt werden, um eine professionelle und regulierte Umgebung zu gewährleisten.

(3) Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Vertretungsberechtigte der Anbauvereinigung müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die notwendige Zuverlässigkeit für den Umgang mit Cannabis besitzen.
  2. Die Anbauvereinigung muss gewährleisten, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial ausreichend gegen unbefugten Zugriff geschützt sind.
  3. Die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben und erlassenen Vorschriften muss durch die Anbauvereinigung sichergestellt werden.

(4) Anforderungen an den Antrag

Der Antrag auf Erlaubnis muss 

  • schriftlich oder elektronisch erfolgen und 
  • umfangreiche Angaben und Nachweise beinhalten, darunter Kontaktdaten, Informationen zu Vorstandsmitgliedern, Sicherheitskonzepten und dem Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

(5) Mitteilungspflicht bei Änderungen

Nach Erlaubniserteilung auftretende 

  • Änderungen bezüglich der im Antrag genannten Informationen müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

(6) Nichtübertragbarkeit der Erlaubnis

Die erteilte Erlaubnis ist personen- und vereinsspezifisch und kann nicht an Dritte übertragen werden.

§ 12 Versagung der Erlaubnis

(1) Gründe für die Versagung

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn:

  1. Vertretungsberechtigte nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen oder geschäftsunfähig sind.
  2. Kein Präventionsbeauftragter ernannt wurde oder dessen Qualifikationen nicht nachgewiesen sind.
  3. Die Satzung der Anbauvereinigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  4. Das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung nicht geeignet ist, z.B. aufgrund der Nähe zu Schulen oder der mangelnden Sicherung gegen Einsicht.
  5. Das befriedete Besitztum sich in einer privaten Wohnung oder einem militärischen Bereich befindet.
  6. Schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind.

(2) Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen

Die erforderliche Zuverlässigkeit wird insbesondere dann in Frage gestellt, 

  • wenn Vorstrafen oder andere relevante Tatsachen vorliegen, die auf ein Risiko für den missbräuchlichen Konsum oder die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben hinweisen.

(3) Mögliche Versagungsgründe nach Anhörung

Nach Anhörung der vertretungsberechtigten Personen kann die Erlaubnis versagt werden, wenn begründete Zweifel an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bestehen.

(4) Prüfungsrechte der Behörde

Die zuständige Behörde ist berechtigt, 

  • Auskünfte, Unterlagen und Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung zu verlangen, 
  • um die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zu prüfen.

Fazit

Die Regelungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur kontrollierten Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen reflektieren das Bestreben des Gesetzgebers, einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu fördern, während gleichzeitig der Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere von Kindern und Jugendlichen gewährleistet wird.

 Durch die Einführung einer Erlaubnispflicht und detaillierter Vorgaben für Anbauvereinigungen strebt das Gesetz eine sorgfältige Regulierung und Überwachung dieser Aktivitäten an, um Missbrauch zu verhindern und die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sicherzustellen.