Das Bundesgesundheitsministerium hat in Umsetzung der Absprachen zwischen Bundesregierung und den Ländern zur Zustimmung des Bundesrates zum neuen Cannabisgesetz am 16.04.2024 – und auch unter Verweis auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 GG – eine , also solche bezeichnete, Formulierungshilfe eines Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes vom 27.03.2027 vorgelegt. , das nachfolgend zusammengefasst sei: A. Allgemeine Zusammenfassung I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, die Protokollerklärung der Bundesregierung umzusetzen, die während der 1042. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 zum Cannabisgesetz abgegeben wurde. Die Änderungen berücksichtigen Bedenken und Wünsche der Länder, die Flexibilität im Umgang mit Anbauvereinigungen erhöhen und die… Mehr Lesen
WeiterlesenCRD 10 – THC Werte im Strassenverkehr, Stand der wissenschaftlichen Forschung
28.04.24 bs – Der Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und Fahrtüchtigkeit ist ein kritischer Bereich der Verkehrssicherheitsforschung. Die Auswirkungen von Cannabis auf die Fahrleistung sind durch dessen psychoaktive Substanzen, vor allem Tetrahydrocannabinol (THC), gekennzeichnet. Diese können die kognitive und motorische Funktion beeinträchtigen, was die Fahrsicherheit erheblich gefährdet. A. Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Fahruntauglichkeit durch Cannabiskonsum Beeinträchtigung der Fahrleistung: Cannabis beeinflusst zentrale Fähigkeiten, die für sicheres Fahren notwendig sind, darunter Reaktionszeit, Entscheidungsfindung, Koordination und Wahrnehmung. Studien zeigen, dass Cannabisnutzer eine verlangsamte Reaktionszeit aufweisen und Schwierigkeiten haben, Distanzen richtig einzuschätzen. Risiko von Verkehrsunfällen: Eine Meta-Analyse von Asbridge, Hayden und Cartwright (2012), veröffentlicht in „BMJ“, fand heraus, dass Cannabis konsumierende Fahrer ein fast doppelt so hohes… Mehr Lesen
WeiterlesenCRD 02 – 2/2 Rechtswidrigkeit der Cannabisprohibitionsverschärfungen in Bayern
C. Analyse des CanG vom 27.03.2024 zum Verhältnis von Bund und Ländern Nach dem Cannabisgesetz (CanG) vom 27. März 2024 haben die Länder lediglich folgende Rechte soweit überhaupt Erwähnung im Cannabisgesetz findend: (Teil 1/2 finden sie hier: CRD 02 1 / 2 Bayerische Biergärten & das neue Cannabisgesetz als lex specialis ) 1. Länderübergreifende Erlaubnisse und Koordination 1.1 Erlaubniserteilung 1.2 Durchführung und Kontrolle 2. Spezielle Bestimmungen und Befugnisse 2.1 Überwachungsbefugnisse 2.2 Anwendungsbereiche des Gesetzes 4. Internationale Kooperationen 4.1 Jahresbericht an die Vereinten Nationen Festzuhalten bleibt, dass mit Ausnahme von § 30 CanG keine weiter Ermächtigungsgrundlage im CanG feststellbar sind, die der bayerischen Staatsregierung weiter, über das CanG hinausgehende Verbote gestattet… Mehr Lesen
WeiterlesenCRD 08 – Gesetzesweck des CanG zu Art 20, 28 GG, Art. 2 , 3, 6 GG & Vorlagebeschluss AG Bernau vom 18.09.2019
26.04.24 bs Im Zuge der ersten Tageseminare zum neuen Cannabisrecht stellte sich heraus, dass wenige Teilnehmer der Seminare Schwierigkeiten haben, die Notwendigkeit der Einführung in das Seminar mit einem ausführlicheren historischen, kriminologischen und soziokulturellen Rückblick zu dem Gesetzeszweck des CanG vom 27.03.2024 ein zusehen. Diese Einsicht erscheint allerdings zwingend erforderlich, für eine sachgerechte, zukünftig fehlerfreie, verfassungsgerechte, Prüfung des CanG vom 26.03.2024 unter insbesondere auch stets soweit geboten Berücksichtigung Der Unterzeichner schliesst sich insoweit zur Vermeidung von rechtlichen Missverständnissen bei der notwendigen Prüfung auch vorbezeichneter Verfassungsgrundsätze bei Anwendung des neuen CanG der Rechtsansicht des AG Bernau Vorlagebeschluss AG Bernau 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19) vom 18.09.2019 an, mit der das… Mehr Lesen
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