CRD 11 – Änderung des Konsumcannabisgesetzes, Entwurf vom 16.04.2024

Das Bundesgesundheitsministerium hat in Umsetzung der Absprachen zwischen Bundesregierung und den Ländern zur Zustimmung des Bundesrates zum neuen Cannabisgesetz am 16.04.2024 – und auch unter Verweis auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 GG – eine , also solche bezeichnete, Formulierungshilfe eines Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes vom 27.03.2027 vorgelegt. , das nachfolgend zusammengefasst sei: A. Allgemeine Zusammenfassung I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, die Protokollerklärung der Bundesregierung umzusetzen, die während der 1042. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 zum Cannabisgesetz abgegeben wurde. Die Änderungen berücksichtigen Bedenken und Wünsche der Länder, die Flexibilität im Umgang mit Anbauvereinigungen erhöhen und die… Mehr Lesen

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Teil 8 + 9: Anbauvereinigungen – Erlaubnisbescheid, gemeinschaftlicher Anbau, Mitgliedschaft

Teil 8: Regelungen zur Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen Das deutsche Cannabisgesetz umfasst detaillierte Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur kontrollierten Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen.  Die §§ 13 bis 15 des Gesetzes definieren den Inhalt der Erlaubnis, deren Dauer sowie die Bedingungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis.  Diese Regelungen sind entscheidend, um einen regulierten Rahmen für den Anbau und Konsum von Cannabis innerhalb dieser Vereinigungen zu schaffen, während gleichzeitig der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit gewährleistet wird. § 13 Inhalt der Erlaubnis (1) Umfang der Erlaubnis Die erteilte Erlaubnis erlaubt den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis und dessen Weitergabe… Mehr Lesen

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Teil 6 + 7: Anbauvereinigung – Gemeinschaftlicher Anbau, Erlaubnis , Weitergabe

Teil 6: Gemeinschaftlicher Anbau in Anbauvereinigungen Das Cannabisgesetz etabliert insbeondere als weiteren Eckpfeiler spezifische Rahmenbedingungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen. Dieser Ansatz zielt darauf ab, den Eigenkonsum von Cannabis unter strengen Auflagen zu ermöglichen, während gleichzeitig die öffentliche Sicherheit und der Schutz von Kindern und Jugendlichen gewährleistet werden. Die §§ 11 und 12 des Gesetzes legen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sowie die Gründe für eine mögliche Versagung detailliert fest. § 11 Erlaubnispflicht (1) Erlaubnispflicht für gemeinschaftlichen Eigenanbau Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich Cannabis anbauen und zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder weitergeben möchten, benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.  Diese Regelung stellt sicher,… Mehr Lesen

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Teil 15 – 17: Dokumentationspflichten & strenge behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen

Das neue Cannabisgesetz normiert  Teil 15: Dokumentations- und Berichtspflichten § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen Die effiziente Regulierung und Überwachung des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis durch Anbauvereinigungen erfordert Diese Verpflichtungen sind essenziell, um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen und die Rückverfolgbarkeit des angebauten und weitergegebenen Cannabis sowie des Vermehrungsmaterials zu gewährleisten. (1) Umfang der Dokumentationspflichten Anbauvereinigungen sind verpflichtet, detaillierte Aufzeichnungen zu führen, die folgende Informationen umfassen: (2) Datenschutz und Aufbewahrungsfristen Anbauvereinigungen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, Die aufgezeichneten Daten sind (3) Jahresbericht an die Behörde Bis zum sind der zuständigen Behörde  die  eine Übersicht über die im vorangegangenen Kalenderjahr Cannabis-Mengen, enthalten. (4) Mitteilungspflichten bei Gesundheitsrisiken Bei Verdacht auf gesundheitliche Risiken, Zudem… Mehr Lesen

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Teil 10 + 11: Qualitätssicherung & kontrollierte Weitergabe in Anbauvereinigungen

Teil 10: Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen Das deutsche Cannabisgesetz stellt umfassende Regelungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis durch Anbauvereinigungen auf, wobei ein besonderer Fokus auf die Qualitätssicherung gelegt wird. § 18 des Gesetzes beschreibt detailliert die Verantwortlichkeiten der Anbauvereinigungen bezüglich der Qualitätssicherung des angebauten Cannabis und des gewonnenen Vermehrungsmaterials. Diese Vorschriften dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherstellung, dass nur qualitativ hochwertiges Cannabis und Vermehrungsmaterial weitergegeben werden. § 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen (1) Einhaltung gesetzlicher Vorgaben Anbauvereinigungen sind verpflichtet,  Sie müssen Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden, die über die bekannten Gefahren des Cannabis-Konsums hinausgehen. Ein Risiko wird insbesondere dann angenommen, wenn das weitergegebene… Mehr Lesen

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Teil 14: Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in Anbauvereinigungen

Teil 14: Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in Anbauvereinigungen Das deutsche Cannabisgesetz beinhaltet die sich mit dem Anbau und der Weitergabe von Cannabis beschäftigen. Insbesondere legen die §§ 24 und 25 des Gesetzes die Regelungen zu Mitgliedsbeiträgen und zur Selbstkostendeckung fest.  Das Cannabisgesetz  Diese Bestimmungen sind darauf ausgerichtet, einen transparenten und fairen finanziellen Rahmen für die Operationen der Anbauvereinigungen zu schaffen, um eine nachhaltige und gesetzeskonforme Verteilung von Cannabis und Vermehrungsmaterial zu gewährleisten. § 24 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge Anbauvereinigungen,  haben die Möglichkeit, Diese Beiträge Dies ermöglicht eine flexible und gerechte Beitragsstruktur, die den individuellen Beitrag jedes Mitglieds zur Anbauvereinigung und dessen Inanspruchnahme von Ressourcen widerspiegelt. § 25 Selbstkostendeckung (1) Verbot der unentgeltlichen… Mehr Lesen

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