Das neue Cannabisgesetz normiert 

  • sehr strenge Dokumenttations- und Informationspflichten,
  • mit sehr weitreichenden behördlichen Überwachungspflichten und Überwachungsmöglichkeiten.

Teil 15: Dokumentations- und Berichtspflichten

§ 26 Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen

Die effiziente Regulierung und Überwachung des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis durch Anbauvereinigungen erfordert

  • eine umfassende Dokumentations- und Berichtspflicht.

Diese Verpflichtungen sind essenziell, um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen und die Rückverfolgbarkeit des angebauten und weitergegebenen Cannabis sowie des Vermehrungsmaterials zu gewährleisten.

(1) Umfang der Dokumentationspflichten

Anbauvereinigungen sind verpflichtet, detaillierte Aufzeichnungen zu führen, die folgende Informationen umfassen:

  1. Identifikation der Quellen: Namen, Vornamen, und Anschriften der Personen oder juristischen Entitäten, von denen Vermehrungsmaterial bezogen wurde.
  2. Bestandsaufnahme: Mengenangaben des Cannabis (in Gramm) und des Vermehrungsmaterials, die sich im Besitz der Anbauvereinigung befinden.
  3. Anbauvolumen: Dokumentation der angebauten Cannabis-Mengen (in Gramm).
  4. Vernichtungsnachweise: Aufzeichnungen über die Mengen des vernichteten Cannabis (in Gramm).
  5. Weitergabeprotokolle: Detaillierte Aufzeichnungen über die an Mitglieder weitergegebenen Cannabis-Mengen (in Gramm), inklusive des durchschnittlichen THC-Gehalts, des Weitergabedatums sowie der Identität der Empfänger.
  6. Vermehrungsmaterial-Weitergabe: Stückzahl und Empfänger des weitergegebenen Vermehrungsmaterials, inklusive der Identifikation von Mitgliedern der Anbauvereinigung.

(2) Datenschutz und Aufbewahrungsfristen

Anbauvereinigungen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen,

  • um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Die aufgezeichneten Daten sind

  • für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren,
  •  und müssen auf Anforderung elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt werden, 
     sofern dies für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

(3) Jahresbericht an die Behörde

Bis zum

  • 31. Januar jedes Jahres

sind der zuständigen Behörde

  • elektronische Aufstellungen zu übermitteln,

 die  eine Übersicht über die im vorangegangenen Kalenderjahr

  • angebauten,
  • weitergegebenen,
  • vernichteten
  • sowie zum Jahresende vorhandenen

Cannabis-Mengen,

  • aufgeschlüsselt nach Sorten und THC- sowie CBD-Gehalt,

enthalten.

(4) Mitteilungspflichten bei Gesundheitsrisiken

Bei Verdacht auf gesundheitliche Risiken,

  • die über die typischen Gefahren des Cannabis-Konsums hinausgehen,
  •  müssen Anbauvereinigungen unverzüglich die zuständige Behörde informieren,
  • und alle relevanten Informationen übermitteln.

Zudem

  • sind umgehende Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen.

(5) Datenschutz und Weitergabe von Informationen

Die zuständige Behörde

  • darf die erhaltenen Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden,
  •  und nur unter bestimmten Bedingungen an Dritte weitergeben,
  •  beispielsweise für Evaluationszwecke oder zur Verfolgung von Straftaten,
  • wobei der Datenschutz gewahrt bleiben muss.

(6) Löschungsfristen

Die übermittelten Daten

  • müssen nach fünf Jahren gelöscht werden,
  •  es sei denn, sie wurden nicht anonymisiert – in diesem Fall verkürzt sich die Frist auf zwei Jahre.

(7) Informationspflicht bei Verlust oder unerlaubter Weitergabe

Im Falle

  • eines Verlusts,
  •  oder der unerlaubten Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial

ist die Anbauvereinigung verpflichtet,

  • unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.

Teil 16: Maßnahmen der behördlichen Überwachung von Anbauvereinigungen

Das deutsche Cannabisgesetz implementiert

  • umfassende Rahmenbedingungen für die behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen.

§ 27 des Gesetzes

  • definiert präzise die Verantwortlichkeiten,
  •  und Befugnisse der zuständigen Behörden hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch die Anbauvereinigungen.

Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Sicherheit und Qualität der Cannabisproduktion und -verteilung zu gewährleisten sowie den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz zu stärken.

§ 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung

(1) Regelmäßige Stichproben und Kontrollen

Die zuständige Behörde führt

  • jährliche,
  •  und anlassbezogene

Stichproben und Kontrollen

  • im befriedeten Besitztum der Anbauvereinigungen durch.

Ziel ist es, die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere bezüglich Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie die Einhaltung der durch § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen zu überprüfen.

(2) Auswertung übermittelter Daten

Bei der Überwachung

  • berücksichtigt die Behörde die von den Anbauvereinigungen übermittelten Daten gemäß § 26,
  •  sowie eingegangene Beschwerden und Hinweise. Erforderlichenfalls fordert sie zusätzliche Informationen an, um mögliche gesundheitliche Risiken zu evaluieren.

(3) Ergreifung notwendiger Maßnahmen

Bei

  • Verdacht
  •  auf Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben,
  •  oder Vorliegen gesundheitlicher Risiken

 ist die Behörde befugt, diverse Maßnahmen gegen Anbauvereinigungen zu ergreifen. Dazu gehören

  • Anordnungen zur Einhaltung der Gesetzesvorgaben,
  • Überprüfungen des Cannabis und Vermehrungsmaterials,
  • vorübergehende Verbote,
  • Rückrufaktionen,
  •  und im Extremfall die Untersagung der Vereinigungstätigkeit.

(4) Voraussetzungen für Maßnahmen

Maßnahmen,

  • wie Betriebsuntersagungen oder Rückrufe,
      setzen voraus,
  • dass ein signifikantes gesundheitliches Risiko besteht, welches ein schnelles Eingreifen erfordert.

Die Entscheidung der Behörde basiert auf einer

  • Risikobewertung, die die Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens berücksichtigt.

(5) Widerruf oder Änderung von Anordnungen

Anordnungen der Behörde werden widerrufen oder geändert,

  • sobald die Anbauvereinigung nachweist,
  • dass effektive Maßnahmen zur Risikobeseitigung und zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben getroffen wurden.

(6) Rechtsmittel

Gegen behördliche Anordnungen und Maßnahmen

  • ist ein Rechtsbehelf möglich,
  •  jedoch ohne aufschiebende Wirkung,

um ein schnelles Handeln im Falle gesundheitlicher Risiken zu gewährleisten.

(7) Regelungen zur Probennahme und Untersuchung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann, in Absprache mit dem Gesundheitsministerium, durch Rechtsverordnung spezifische Verfahrensanweisungen zur Probennahme und Untersuchung festlegen.

Fazit

Die Bestimmungen des § 27 verdeutlichen das hohe Maß an Verantwortung, das die zuständigen Behörden bei der Überwachung von Anbauvereinigungen tragen.

Durch die Etablierung eines strukturierten Überwachungsprozesses, der regelmäßige Kontrollen, die Auswertung von Daten und die Möglichkeit zur Ergreifung sofortiger Maßnahmen bei Risiken umfasst, wird ein wichtiger Beitrag zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben geleistet.

Diese Maßnahmen fördern einen verantwortungsbewussten Umgang mit Cannabis und tragen zum Schutz der Gesellschaft, insbesondere auch von Jugendlichen, bei.

Teil 17: Befugnisse der Behörden zur Überwachung von Anbauvereinigungen

Das deutsche Cannabisgesetz definiert in § 28 die Befugnisse der zuständigen Behörden zur Überwachung von Anbauvereinigungen.

 Diese Vorschriften sind entscheidend für die Sicherstellung der Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen durch die Anbauvereinigungen, insbesondere hinsichtlich der Produktion, Lagerung, Weitergabe und des Transports von Cannabis und Vermehrungsmaterial.

Ziel ist es, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren sowie den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz zu fördern.

§ 28 Befugnisse der Behörden zur Überwachung

(1) Zugangs- und Betretungsrechte

Die zuständige Behörde ist berechtigt,

  • das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen ,
  • alle zugehörigen Einrichtungen und Transportmittel ,
  • zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten,
  • um Stichproben zu nehmen und Kontrollen durchzuführen.

Diese Befugnis erstreckt sich

  • auch auf Zeiten außerhalb der regulären Öffnungszeiten, sofern dies zur Abwendung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig ist.

Dabei wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

(2) Einsichts- und Prüfrechte

Die Behörde hat das Recht,

  • Cannabis und Vermehrungsmaterial, das sich im Besitz von Anbauvereinigungen befindet,
  • sowie das befriedete Besitztum und die genutzten Gerätschaften

einzusehen und zu prüfen. Hierbei

  • dürfen auch geschäftliche Unterlagen eingesehen und Kopien angefertigt werden.

(3) Anforderung von Unterlagen und Informationen

Die Behörde kann

  • von Anbauvereinigungen,
  •  und ihren Mitgliedern,
  •  oder Mitarbeitern

alle notwendigen Unterlagen und Informationen anfordern, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 erforderlich sind.

(4) Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Behörde ist befugt, personenbezogene Daten von

  • Vereinsmitgliedern,
  • Mitarbeitern .
  • und anderen betroffenen Personen

zu erheben und zu verarbeiten,

  • soweit dies zur Überwachung nach § 27 oder zur Sicherung von Beweisen notwendig ist.

(5) Datenweitergabe

Erhobene personenbezogene Daten

  • dürfen von der Behörde an andere Behörden weitergegeben werden,
  • wenn dies zur Verfolgung von Straftaten,
  • oder Ordnungswidrigkeiten

notwendig ist.

Eine darüber hinausgehende Weitergabe von Daten ist untersagt.

(6) Löschung von Daten

Die Behörde ist verpflichtet,

  • die erhobenen Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden,
  • spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer Erhebung.

Personenbezogene Daten

  • sind innerhalb von zwei Jahren zu löschen, sofern keine rechtlichen Verfahren eine längere Aufbewahrung erfordern.

§ 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Anbauvereinigungen und ihre Mitglieder oder Mitarbeiter sind verpflichtet,

  • die Maßnahmen der Behörden nach §§ 27 und 28 zu dulden,
  •  und bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Dies umfasst insbesondere

  • den Zugang zum befriedeten Besitztum,
  •  sowie die Bereitstellung von Proben,
  •  und die Erteilung erforderlicher Auskünfte.

Fazit

Die in § 28 und § 29 festgelegten Befugnisse und Pflichten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden effektiv die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen und bei Bedarf eingreifen können.

Durch diese Regelungen wird ein hohes Maß an Transparenz und Sicherheit im Umgang mit Cannabis gewährleistet, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit beiträgt.

 Die Zusammenarbeit zwischen Anbauvereinigungen und den Behörden ist dabei essenziell, um die Ziele des Cannabisgesetzes zu erreichen und einen verantwortungsbewussten