CRD 02 – 2/2 Rechtswidrigkeit der Cannabisprohibitionsverschärfungen in Bayern

C. Analyse des CanG vom 27.03.2024 zum Verhältnis von Bund und Ländern Nach dem  Cannabisgesetz (CanG) vom 27. März 2024 haben die Länder lediglich folgende Rechte soweit überhaupt Erwähnung im Cannabisgesetz findend: (Teil 1/2 finden sie hier: CRD 02  1 / 2 Bayerische Biergärten & das neue Cannabisgesetz als lex specialis ) 1. Länderübergreifende Erlaubnisse und Koordination 1.1 Erlaubniserteilung 1.2 Durchführung und Kontrolle 2. Spezielle Bestimmungen und Befugnisse 2.1 Überwachungsbefugnisse 2.2 Anwendungsbereiche des Gesetzes 4. Internationale Kooperationen 4.1 Jahresbericht an die Vereinten Nationen Festzuhalten bleibt, dass mit Ausnahme von § 30 CanG keine weiter Ermächtigungsgrundlage im CanG feststellbar sind, die der bayerischen Staatsregierung  weiter, über das CanG hinausgehende Verbote gestattet… Mehr Lesen

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CRD 08 – Gesetzesweck des CanG zu Art 20, 28 GG, Art. 2 , 3, 6 GG & Vorlagebeschluss AG Bernau vom 18.09.2019

26.04.24 bs Im Zuge der ersten Tageseminare zum neuen Cannabisrecht stellte sich heraus, dass wenige Teilnehmer der Seminare Schwierigkeiten haben, die Notwendigkeit der Einführung in das Seminar mit einem ausführlicheren  historischen, kriminologischen und soziokulturellen Rückblick zu dem Gesetzeszweck des CanG vom 27.03.2024 ein zusehen. Diese Einsicht erscheint allerdings zwingend erforderlich, für eine  sachgerechte,  zukünftig fehlerfreie, verfassungsgerechte, Prüfung des CanG vom 26.03.2024 unter insbesondere auch stets soweit geboten  Berücksichtigung  Der Unterzeichner schliesst sich insoweit zur Vermeidung von rechtlichen Missverständnissen bei der notwendigen Prüfung auch vorbezeichneter Verfassungsgrundsätze bei Anwendung des neuen CanG  der Rechtsansicht des AG Bernau Vorlagebeschluss AG Bernau 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19) vom 18.09.2019 an,  mit der das… Mehr Lesen

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