CRD 11 – Änderung des Konsumcannabisgesetzes, Entwurf vom 16.04.2024

Das Bundesgesundheitsministerium hat in Umsetzung der Absprachen zwischen Bundesregierung und den Ländern zur Zustimmung des Bundesrates zum neuen Cannabisgesetz am 16.04.2024 – und auch unter Verweis auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 GG – eine , also solche bezeichnete, Formulierungshilfe eines Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes vom 27.03.2027 vorgelegt. , das nachfolgend zusammengefasst sei: A. Allgemeine Zusammenfassung I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, die Protokollerklärung der Bundesregierung umzusetzen, die während der 1042. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 zum Cannabisgesetz abgegeben wurde. Die Änderungen berücksichtigen Bedenken und Wünsche der Länder, die Flexibilität im Umgang mit Anbauvereinigungen erhöhen und die… Mehr Lesen

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Prolog – Unterschiede zu den Niederlanden

Das neue Cannabisgesetz gestattet ab dem 1.4.2024 in Deutschland grundsätzlich dem straffreien Konsum von Cannabis, und ab 01.07.2024 die Mitgliedschaft in,  und den Betrieb einer,  sogenannten Cannabis Anbauvereinigung mit maximal 500 Mitgliedern. Es  lohnt sich deshalb,  einen Blick auf die Einzelheiten des heftig umstrittenen Gesetzes zu werfen, und quasi als Prolog auch eine kurze Gegenüberstellung zu dem niederländischen Cannabis – Modell zu skizzieren. Essentials Deutschland Grundsätzlich kann jeder in Deutschland Wohnsitz ansässige, oder sich dort gewöhnlich regelmäßig aufhaltende,  ab 18 Jahren jetzt ab 01.07.2024 Mitglied einer Cannabis Anbauvereinigung werden, und als Heranwachsender (Alter 18-21 Jahre ) bis zu 35 g Cannabis im  Monat von dieser beziehen, über Alter 21 Jahre… Mehr Lesen

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Teil 8 + 9: Anbauvereinigungen – Erlaubnisbescheid, gemeinschaftlicher Anbau, Mitgliedschaft

Teil 8: Regelungen zur Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen Das deutsche Cannabisgesetz umfasst detaillierte Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur kontrollierten Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen.  Die §§ 13 bis 15 des Gesetzes definieren den Inhalt der Erlaubnis, deren Dauer sowie die Bedingungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis.  Diese Regelungen sind entscheidend, um einen regulierten Rahmen für den Anbau und Konsum von Cannabis innerhalb dieser Vereinigungen zu schaffen, während gleichzeitig der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit gewährleistet wird. § 13 Inhalt der Erlaubnis (1) Umfang der Erlaubnis Die erteilte Erlaubnis erlaubt den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis und dessen Weitergabe… Mehr Lesen

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Teil 6 + 7: Anbauvereinigung – Gemeinschaftlicher Anbau, Erlaubnis , Weitergabe

Teil 6: Gemeinschaftlicher Anbau in Anbauvereinigungen Das Cannabisgesetz etabliert insbeondere als weiteren Eckpfeiler spezifische Rahmenbedingungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen. Dieser Ansatz zielt darauf ab, den Eigenkonsum von Cannabis unter strengen Auflagen zu ermöglichen, während gleichzeitig die öffentliche Sicherheit und der Schutz von Kindern und Jugendlichen gewährleistet werden. Die §§ 11 und 12 des Gesetzes legen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sowie die Gründe für eine mögliche Versagung detailliert fest. § 11 Erlaubnispflicht (1) Erlaubnispflicht für gemeinschaftlichen Eigenanbau Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich Cannabis anbauen und zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder weitergeben möchten, benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.  Diese Regelung stellt sicher,… Mehr Lesen

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Teil 3: Erlaubter Besitz und Umgang mit Cannabis und Cannabissamen

Das neue Cannabisgesetz in Deutschland, definiert präzise Rahmenbedingungen für den erlaubten Besitz und Umgang mit Cannabis und Cannabissamen.  Diese Vorschriften sind von zentraler Bedeutung, um einen legalen und kontrollierten Rahmen für den Konsum und Anbau von Cannabis zu schaffen.  Im Folgenden werden die §§ 2,  3 und 4 des Gesetzes detailliert erörtert. § 2 Umgang mit Cannabis (1) Generelles Verbot Im ersten Absatz des § 2 wird ein generelles Verbot bezüglich des Umgangs mit Cannabis festgelegt. Es umfasst: (2) Extraktion von Cannabinoiden Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist ebenfalls generell verboten, mit Ausnahmen für: (3) Ausnahmen vom Verbot Für Personen über 18 Jahre gelten spezifische Ausnahmen vom generellen… Mehr Lesen

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